9. Kapitel: Abschluss von Staatsverträgen

Art. 67 DSGAbschluss von Staatsverträgen

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend:

a. die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden;

b. die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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