10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 72a DSGÜbergangsbestimmung betreffend das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten

Für das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten, das nach bisherigem Recht begründet worden ist, gilt das bisherige Recht.

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Stand 7.7.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 72a DSG fragen