2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 1. Kapitel: Versicherungspflicht › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 KVGVersicherungspflichtige Personen
1Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
2Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.
3Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:
a. in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) haben;
b. im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
4Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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