2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 1. Kapitel: Versicherungspflicht › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 KVGWahl des Versicherers

Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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