2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 3. Kapitel: Leistungen › 2. Abschnitt: Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme

Art. 34 KVGUmfang

1Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25–33 übernehmen.

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:

a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;

b. die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen.

3Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 34 KVG: Umfang – Kai