2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 4. Kapitel: Leistungserbringer › 1. Abschnitt: Zulassung

Art. 35 KVGArten von Leistungserbringern

2Leistungserbringer sind:

a. Ärzte und Ärztinnen;

b. Apotheker und Apothekerinnen;

c. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;

d. Hebammen;

dbis. Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;

e. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;

f. Laboratorien;

g. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;

h. Spitäler;

i. Geburtshäuser;

k. Pflegeheime;

l. Heilbäder;

m. Transport- und Rettungsunternehmen;

n. Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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