2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung › 4. Kapitel: Leistungserbringer › 1. Abschnitt: Zulassung
Art. 38 KVGÄrzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht
1Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n beaufsichtigt.
2Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug);
d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3Die Versicherer können der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen den Entzug der Zulassung beantragen. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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