4. Titel: Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung und zum Rückgriff
Art. 79a KVGRückgriffsrecht der Kantone
1Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG gilt sinngemäss:
a. für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln 25a, 41 und 49a geleistet hat;
b. für die Kantone für die Beiträge, die sie nach Artikel 49a Absatz 3bis in Verbindung mit Artikel 41 gemeinsam geleistet haben.
2Die gemeinsame Einrichtung macht das Rückgriffsrecht für die Kantone nach Absatz 1 Buchstabe b geltend.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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