5. Titel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege, Strafbestimmungen

Art. 82 KVGBesondere Amts- und Verwaltungshilfe

In Abweichung von Artikel 33 ATSG geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:

a. die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a;

b. die Festsetzung der Prämienverbilligung.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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