5. Titel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege, Strafbestimmungen

Art. 84b KVGSicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer

Die Versicherer treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes; sie erstellen insbesondere die gemäss Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 notwendigen Bearbeitungsreglemente. Diese werden dem oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Beurteilung vorgelegt und sind öffentlich zugänglich.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 84b KVG: Sicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer – Kai