5. Titel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege, Strafbestimmungen

Art. 85 KVGEinsprache (Art. 52 ATSG)

Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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