Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen › C. Neuerung
Art. 117 ORBeim Kontokorrentverhältnis
1Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
2Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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