Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
Art. 118 ORVereinigung
1Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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