Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titel: Die Miete › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › G. Mängel während der Mietdauer › II. Rechte des Mieters › 6. Hinterlegung des Mietzinses
Art. 259i ORVerfahren
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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