Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titelbis: Die Pacht

Art. 288 ORRechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln

1Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a–259i) gilt sinngemäss, wenn:

a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;

b. Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.

2Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b. Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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