Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titel: Die Miete › Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen › B. Erstreckung des Mietverhältnisses

Art. 272b ORDauer der Erstreckung

1Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden.

2Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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