Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titelbis: Die Pacht › D. Pflichten des Pächters › II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt
Art. 283 ORSorgfalt und Rücksichtnahme
1Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.
2Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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