Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Achter Titelbis: Die Pacht › D. Pflichten des Pächters › II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt

Art. 284 OROrdentlicher Unterhalt

1Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.

2Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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