Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Neunter Titel: Die Leihe › Zweiter Abschnitt: Das Darlehen › B. Wirkung
Art. 315 ORVerjährung des Anspruchs auf Aushändigung und Annahme
Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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