Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Neunter Titel: Die Leihe › Zweiter Abschnitt: Das Darlehen › B. Wirkung

Art. 316 ORZahlungsunfähigkeit des Borgers

1Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig geworden ist.

2Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 316 OR: Zahlungsunfähigkeit des Borgers – Kai