Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Neunter Titel: Die Leihe › Zweiter Abschnitt: Das Darlehen

Art. 317 ORHingabe an Geldes Statt

1Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.

2Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 317 OR: Hingabe an Geldes Statt – Kai