Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag › Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften
Art. 361 ORUnabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
1Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:
Artikel 321c: Absatz 1 (Überstundenarbeit)
Artikel 323: Absatz 4 (Vorschuss)
Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)
Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)
Artikel 326: Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)
Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)
Artikel 331: Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)
Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)
Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)
Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
Artikel 335k: (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens)
Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)
Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)
Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung)
Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)
Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)
Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)
Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)
Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)
Artikel 339a: (Rückgabepflichten)
Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)
Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)
Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)
Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Artikel 350: (Besondere Kündigung)
Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten).
2Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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