Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag › Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag › G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses › II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Art. 335 ORKündigung im Allgemeinen

1Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

2Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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