Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen › Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag › H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen

Art. 40b ORGrundsatz

Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:

a. an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;

b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;

c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war;

d. am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 40b OR fragen
Art. 40b OR: Grundsatz – Kai