Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen › Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag › H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen

Art. 40c ORAusnahmen

Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er:

a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;

b. seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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