Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag › A. Stellung des Geschäftsführers
Art. 419 ORArt der Ausführung
Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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