Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag › A. Stellung des Geschäftsführers

Art. 420 ORHaftung des Geschäftsführers im Allgemeinen

1Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.

2Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.

3Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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