Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag › A. Stellung des Geschäftsführers
Art. 421 ORHaftung des vertragsunfähigen Geschäftsführers
1War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.
2Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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