Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung › B. Verpfründung › II. Entstehung

Art. 522 ORForm

1Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.

2Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abgeschlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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