Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung › B. Verpfründung › II. Entstehung
Art. 523 ORSicherstellung
Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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