Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft › Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung › C. Registereintrag
Art. 555 ORVertretung
In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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