Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft › Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung › C. Registereintrag

Art. 556 ORFormelle Erfordernisse

1Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

2Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 556 OR: Formelle Erfordernisse – Kai