Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft › Fünfter Abschnitt: Liquidation › F. Auseinandersetzung

Art. 587 ORBilanz

1Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

2Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse zu errichten.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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