Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft › Fünfter Abschnitt: Liquidation › F. Auseinandersetzung

Art. 588 ORRückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses

1Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.

2Ein Überschuss ist nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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