Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft › Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten › D. Haftung des Kommanditärs

Art. 605 ORHandlungen für die Gesellschaft

Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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