Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft › Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten › D. Haftung des Kommanditärs
Art. 606 ORMangelnder Eintrag
Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Verkehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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