Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft › Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten › D. Haftung des Kommanditärs

Art. 608 ORUmfang der Haftung

1Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.

2Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.

3Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 608 OR: Umfang der Haftung – Kai