Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals › IV. Kapitalband

Art. 653t ORStatutarische Grundlagen

1Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes angeben:

1. die untere und die obere Grenze des Kapitalbands;

2. das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Veränderung des Aktienkapitals endet;

3. Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächtigung;

4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien oder Partizipationsscheinen;

5. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

6. Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

7. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, aus denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

8. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte;

9. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Artikel 653b;

10. die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines Partizipationskapitals.

2Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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