Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft › A. Die Generalversammlung › II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
Art. 699b ORTraktandierungs- und Antragsrecht
1Aktionäre können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1. in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 0,5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2. in anderen Gesellschaften: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
2Unter den gleichen Voraussetzungen können die Aktionäre verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden.
3Mit der Traktandierung oder den Anträgen können die Aktionäre eine kurze Begründung einreichen. Diese muss in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden.
4Entspricht der Verwaltungsrat einem Begehren nicht, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen oder die Aufnahme von Anträgen und entsprechenden Begründungen in die Einberufung der Generalversammlung anzuordnen.
5In der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge im Rahmen der Verhandlungsgegenstände stellen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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