Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft › A. Die Generalversammlung › II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung

Art. 700 ORInhalt der Einberufung

1Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.

2In der Einberufung sind bekanntzugeben:

1. das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;

2. die Verhandlungsgegenstände;

3. die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;

4. gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung;

5. gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.

3Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.

4Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 700 OR: Inhalt der Einberufung – Kai