Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen › Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag › A. Abschluss des Vertrages › II. Antrag und Annahme
Art. 6a ORZusendung unbestellter Sachen
1Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.
2Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
3Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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