Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › F. Statuten

Art. 776 ORGesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Zweck der Gesellschaft;

3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;

4. die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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