Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › G. Gründung

Art. 777 ORErrichtungsakt

1Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;

2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;

4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen;

5. dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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