Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › G. Gründung

Art. 777c OREinlagen

1Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.

2Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten;

3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 777c OR: Einlagen – Kai