Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › G. Gründung

Art. 777b ORBelege

1Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.

2Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten;

2. der Gründungsbericht;

3. die Prüfungsbestätigung;

4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5. die Sacheinlageverträge;

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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