Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft › B. Geschäftsführung und Vertretung

Art. 810 ORAufgaben der Geschäftsführer

1Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

2Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;

4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5. die Erstellung des Geschäftsberichts;

6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

3Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;

2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;

3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 810 OR: Aufgaben der Geschäftsführer – Kai