Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft › B. Geschäftsführung und Vertretung

Art. 811 ORGenehmigung durch die Gesellschafterversammlung

1Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:

1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;

2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

2Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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