Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft

Art. 911 ORAuflösungsgründe

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1. nach Massgabe der Statuten;

2. durch einen Beschluss der Generalversammlung;

3. durch Eröffnung des Konkurses;

4. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 911 OR: Auflösungsgründe – Kai