Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft
Art. 912 OREintragung ins Handelsregister
1Die Auflösung einer Genossenschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
2Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
3Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Genossenschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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