Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände › B. Organisation

Art. 924 ORÜberwachung. Anfechtung

1Die Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Recht einräumen, die geschäftliche Tätigkeit der angeschlossenen Genossenschaften zu überwachen.

2Sie können der Verwaltung des Verbandes das Recht verleihen, Beschlüsse, die von den einzelnen angeschlossenen Genossenschaften gefasst worden sind, beim Gericht durch Klage anzufechten.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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